Ziele der Luftreinhaltepolitik des Bundes
- Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen.
- Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sollen die Emissionen so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip).
- Emissionen durch verschärfte Massnahmen so weit begrenzen, dass übermässige Immissionen beseitigt werden.
Massnahmen
Seit dem Inkrafttreten der Luftreinhalte-Gesetzgebung haben Bund, Kantone und Gemeinden eine Vielzahl von Massnahmen getroffen, um den Schadstoffausstoss zu vermindern. Zu den wichtigsten Massnahmen auf Bundesebene zählen:
- Strenge Emissionsvorschriften für Heizungen, Industrieanlagen und Motorfahrzeuge
- Qualitätsvorschriften für Brennstoffe und Treibstoffe
- Lenkungsabgaben wie die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und die Lenkungsabgabe über flüchtige organische Verbindungen (VOC)
- Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Für den Vollzug der Emissionsvorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sind die Kantone zuständig. Kantone und Gemeinden haben
- Verfügungen zur Sanierung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Heizungsanlagen erlassen
- Lufthygienische Massnahmenpläne erarbeitet, um die übermässige Luftbelastung auf lokaler Ebene zu reduzieren
In Zukunft sind aber weitere Massnahmen zur Verminderung der Luftschadstoffe und damit zur Verbesserung der Luftqualität nötig und möglich. Sie betreffen verschiedenste Bereiche, vom Verkehr bis zur Industrie, von Feuerungen, Heizungen bis zur Landwirtschaft.
- Bessere Berücksichtigung der lufthygienischen Auswirkungen von Entscheiden in anderen Politikbereichen (Verkehrs-, Wirtschafts-, Energie-, Raumplanungs-, Landwirtschafts- und Finanzpolitik).
- Anwendung des besten Standes der Technik bei Fahrzeugen, Industrie- und Landwirtschaftsanlagen, Wärmeerzeugern.
- Fortführung und Weiterentwicklung von Lenkungsmassnahmen
- weitere Anstrengungen auf internationaler Ebene z. B. unter der UN/ECE Genfer Konvention über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.